Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


§ 1 Allgemeines

(1) Die AGB der EcoCool GmbH (Verkäuferin) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende    AGB des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt insbesondere, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Sämtliche angebotenen Preise und Konditionen gelten, soweit nicht anders angegeben, 60 Tage. Der Vertrag zwischen der Verkäuferin und dem Käufer kommt durch die Annahme des Antrags des Käufers durch die Verkäuferin mit der Auftragsbestätigung zustande.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sind Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise

         a) ab Werk,

         b) ohne die Kosten der Verpackung der Ware, die gesondert zu vergüten sind und

         c) ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer, die am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe in der   Rechnung gesondert ausgewiesen wird.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Skontoabzüge werden nur akzeptiert, wenn sie bei Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart wurden.

(3) Bei wesentlichen Zahlungsunregelmäßigkeiten ist die Verkäuferin berechtigt, die Lieferung gegen Vorauskasse zu erbringen.

 

§ 4 Lieferbedingungen - Lieferverzug

(1) Liefertermin ist das Versanddatum. Die Verkäuferin ist berechtigt, bis zu einer Woche vor dem vereinbarten Termin zu liefern.

(2) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Verkäuferin berechtigt, den daraus entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen.

(3) Für Schäden wegen Verzögerung der Lieferung haftet die Verkäuferin nur wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung unserer Vorlieferanten bleibt vorbehalten. Sofern der Schaden nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Verkäuferin haftet nur dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr.4 BGB oder von § 376 HGB ist.

(4) Die Verkäuferin haftet nur in angemessenem Verhältnis zum Lieferwert, höchstens jedoch bis zum Rechnungswert einer Lieferung.

(5) Nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Maßnahmen des Arbeitskampfes, höhere Gewalt bei der Verkäuferin oder ihren Zulieferern, gesetzliche und behördliche Maßnahmen, Behinderungen oder Verzögerungen des Transports, Störung der Versorgung mit Energie oder dem gleichzusetzende Umstände berechtigen die Verkäuferin, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Die Verkäuferin haftet im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal in Höhe von 15 % des Lieferwertes.

(7) Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen berechtigt. Sie kann von den vereinbarten Mengen bis zu 10% abweichen; der vereinbarte Kaufpreis mindert sich in diesem Fall entsprechend.

(8) Bei Verträgen mit vereinbarten Teillieferungen (Abrufaufträge) ist der Käufer zur Abnahme der Teillieferungen in ungefähr gleichen Monatsraten verpflichtet, sofern nicht Abweichendes vereinbart ist. Bei Abrufaufträgen ohne feste Abruftermine gilt als späteste Abnahme der gesamten Abrufmenge die Frist von einem Jahr. Erfolgen keine Abrufe, ist die Verkäuferin berechtigt, Teilmengen in vierwöchigen Abständen so zu berechnen, dass die Teilrechnung am Ende der Jahresfrist erfolgt.

 

§ 5 Verpackung - Versand

(1) Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Standard-Versandpaletten gegen solche in gleicher Art und Qualität zu tauschen. Erfolgt kein Palettentausch, sind wir berechtigt, Palettenkosten in angemessener Höhe separat zu berechnen.

(3) Die Kosten einer möglichen Transportversicherung für die Lieferung trägt der Käufer.

(4) Bei Gewichts- und Mengenabweichungen, die von keiner Seite zu vertreten sind, ist das Abgangsgewicht bzw. die Füllmenge maßgeblich, die im Werk der Verkäuferin festgestellt wurde.

 

§ 6 Mängel - Mängelhaftung

(1) Nicht als Mangel gelten

         a) unwesentliche Abweichungen in Beschaffenheit, Stoffreinheit, Farbe und sonstigen Eigenschaften,

         b) unwesentliche Abweichungen zu den von der Verkäuferin angegebenen, unter Laborbedingungen erzielten Kühlleistungen.

(2) Es obliegt dem Käufer, die Eignung der Ware für die gedachte Verwendung selbst zu prüfen und entsprechend den Empfehlungen der Verkäuferin einzusetzen. Für Schäden, die aus einer nicht den Empfehlungen entsprechenden Verwendung resultieren, haftet die Verkäuferin nicht. 

(3) Für Schäden wegen Mängeln der Lieferung haftet die Verkäuferin nur wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Sofern der Schaden nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(4) Die Verkäuferin haftet nur in angemessenem Verhältnis zum Lieferwert, höchstens jedoch bis zum Rechnungswert einer Lieferung.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(6) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

 

§ 7 Gesamthaftung 

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §§ 4 und 6 vorgesehen, ist  ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche.

(2) Die Begrenzung nach Absatz (1) gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, die Kaufsache zurückzuverlangen. In dem Verlangen der Rückgabe der Kaufsache liegt keine Rücktrittserklärung vom Vertrag, es sei denn, dies wäre ausdrücklich schriftlich erklärt.

(3) In der Pfändung der Kaufsache liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die Verkäuferin ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(4) Der Käufer ist bis zum endgültigen Eigentumsübergang durch vollständige Kaufpreiszahlung verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, der Verkäuferin die angemessenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten.

(5) Der Käufer tritt der Verkäuferin alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) der Forderung der Verkäuferin ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Kaufsache erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Käufer wird zur Einziehung dieser Forderung ermächtigt; die Befugnis der Verkäuferin zur Einziehung bleibt hiervon unberührt. Ist der Käufer in Zahlungsverzug, ist ein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt oder hat der Käufer die Zahlung eingestellt, so kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr gegenüber alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für die Verkäuferin vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(7) Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.

 

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Gerichtsstand; die Verkäuferin ist berechtigt, beim Gericht des Wohnsitzes des Käufers Klage zu erheben.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Erfüllungsort.

(0471) 98 69 2-000
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